Nach dem Tod
Nach einer Einschläferung durch den Tierarzt steht noch die Entscheidung an, ob das Tier mitgenommen und zu Hause beerdigt werden soll oder beim Tierarzt bleibt. Auch bei einem natürlichen Tod stellt sich die Frage, ob und wo das Tier bestattet werden kann.
Das verstorbene Tier verbleibt beim Tierarzt
Eingeschläferte Tiere werden tiefgefroren verwahrt, bis sie von einem Tierkadaverbeseitigungsunternehmen abgeholt und normalerweise verbrannt werden. Es gibt auch Tierkrematorien und -friedhöfe, von günstig bis unbezahlbar, je nach Wunsch.
Beisetzung im eigenen Garten
Die Erlaubnis zur Beerdigung verstorbener Tiere im eigenen Garten ist nicht in jeder Gegend gestattet, beispielsweise generell in Wasserschutzgebieten untersagt. In der Hansestadt Bremen beispielsweise ist nur die Bestattung von Ziervögeln und Kleinnagern erlaubt. Eine Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung wird klären, ob und unter welchen Voraussetzungen Tiere im eigenen Garten beigesetzt werden dürfen. Viele Gemeinden erlauben das Beerdigen von Heimtieren bis zu einer gewissen Größe des Tieres (bitte erfragen!) und unter der Voraussetzung, dass sie tief genug, mindestens 50-60cm von der Erdoberfläche und in verrottbarem Material beigesetzt werden.
Beisetzung im gemeinschaftlich genutzten Garten
In Miethäusern mit gemeinschaftlich genutztem Garten oder auch in Gärten von Mehrfamilienhäusern mit Eigentumswohnungen muss ebenfalls erst einmal bei der Gemeinde nachgefragt werden, ob eine Beisetzung erlaubt wäre. Gibt diese eine Einwilligung, müssen sowohl der Vermieter/die Eigentümergemeinschaft als auch die anderen, den gemeinsamen Garten nutzenden Mieter, der Bestattung zustimmen.
Grundsätzlich verboten: Beerdigung im Wald
Das verstorbene Tier soll mangels Garten im Wald beerdigt werden? Hier ist Vorsicht geboten, denn dies ist nicht erlaubt! Auf öffentlichen Flächen, dazu zählt auch ein Wald, ist das Bestatten von Tierkadavern egal welcher Größe grundsätzlich nicht zulässig. Hohe Bußgelder können aufgrund der Ordnungswidrigkeit der unerlaubten Bestattung eines verstorbenen (Heim-) Tieres auf öffentlichem Grund erhoben werden.




